FWG VG Diez

Satzung

Satzung der Freien Wählergruppe (FWG) Verbandsgemeinde Diez e.V.

§ 1 Name

Es wird der Name „Freie Wählergruppe Verbandsgemeinde Diez“  in der Verkehrsform „FWG VG Diez“ geführt. Sie hat ihren Sitz in Diez und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.  Im nachstehenden FWG genannt.

§ 2 Zweck

Die FWG bildet eine Wählergruppe in der Verbandsgemeinde Diez mit dem Ziel: Sicherung eines angemessenen Mitspracherechtes durch gewählte Personen aus parteilich nicht gebundenen Wählerkreisen.

Sie hat den Zweck, bei der politischen Willensbildung der Bürger mitzuwirken. Hierzu stellt sie eine eigene Liste für die Wahl zum Verbandsgemeinderat auf.

Insbesondere unterstützt sie die örtlichen Freien Wählergruppen innerhalb der Verbands-gemeinde Diez.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Rechtsform ist eine mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe gem. BGB, deren Ziel-setzung ideeller Art und nicht auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtet ist.

Die FWG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.

Die FWG erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der FWG mit Ausnahme nach-zuweisender Auslagen.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der FWG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Ansammlung von Vermögen für andere Zwecke ist nicht gestattet.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbescholtene Person im Sinne der Gemeindeordnung (GemO) werden, ohne Rücksicht auf Geschlecht und Konfession.

Jedes Mitglied muss sich zu den Zielen und Interessen der FWG bekennen und seinen Wohnsitz innerhalb der Verbandsgemeinde Diez haben. Jedes Mitglied bekennt sich zur demokratischen Grundordnung des freiheitlichen Rechtsstaates nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz

Jede Art von Radikalismus wird abgelehnt.

Ein- und Austritt erfolgen schriftlich beim Vorstand. Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten auf das Jahresende erklärt werden. Rückforderung von Beiträgen ist nicht möglich.

Der Ausschluss eines Mitgliedes obliegt dem Vorstand. Er kann nur mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung bei der Mitgliederversammlung als dem obersten Organ der FWG zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder; der Beschluss ist nicht mehr anfechtbar.

§ 5  Mitgliedschaft der FWG

Die FWG ist Mitglied im Kreisverband der FWG „Rhein-Lahn” e.V., im Bezirksverband der FWG und im Landesverband der FWG „Rheinland-Pfalz” e.V.

§ 6 Beitrag und Geschäftsjahr

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist zum 30. April des Geschäftsjahres fällig.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe

Organe der FWG sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Fraktion

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der FWG. Sie setzt sich zusammen aus allen ordentlichen Mitgliedern. Stimmberechtigt ist, wer der FWG gegenüber seine finanziellen Verpflichtungen erfüllt.

1. Einberufung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Versammlung zusammen. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffent-lichung im „Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez”, unter Angabe der Tagesordnung.

Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 7 Kalendertagen liegen. Die Frist beginnt am Tag der Veröffentlichung.

Der Vorstand kann von sich aus jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einbe-rufen. Eine solche muss er innerhalb eines Monates einberufen, wenn ein Sechstel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Beratungspunktes, verlangt.

Der Tagungsort der Mitgliederversammlung soll wechseln. Er wird jeweils vom Vorstand mit Mehrheit festgelegt.

2. Aufgaben

Die Mitgliederversammlung ordnet alle Angelegenheiten der FWG, soweit sie nicht dem Vor-stand zugewiesen sind, durch Beschlussfassung, insbesondere:

– Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der FWG und die Erstellung von Grundsätzen für die Mitwirkung der FWG bei der politischen Willensbildung,

– die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,

– die Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters und des Kassenprüfberichts,

– die Entlastung und die Wahl des Vorstandes

– die Wahl der Kassenprüfer,

– die Festsetzung des Beitrages,

– die Beschlussfassung über Dringlichkeitsanträge, diese können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Anträge zur Satzungsänderung werden nur behandelt, wenn sie vom Vorstand oder mindestens zehn vertretenen Stimmen unterstützt wer-den und mindestens 14 Kalendertage vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand vor-liegen.

– die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

Die Mitgliederversammlung kann einem Vorstandsmitglied mit Zweidrittelmehrheit der an-wesenden Stimmen das Vertrauen entziehen. Es ist unverzüglich ein Nachfolger in den Vorstand zu wählen. Mit der Neuwahl scheidet der Betroffene aus dem Vorstand aus.

3. Wahlen

Wahlen sind grundsätzlich geheim. Sie können mit Handzeichen erfolgen, wenn die Mitglieder-versammlung dies vorab mit Zweidrittelmehrheit in offener Abstimmung beschließt.

Die Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit durchgeführt. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlvorschlag abgelehnt.

4. Beschlüsse

Mit Ausnahme der Vereinsauflösung ist die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung immer beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mit-glieder.

Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit Zwei-drittelmehrheit die geheime Abstimmung.

§ 9 Der Vorstand

1. Zusammensetzung

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Läuft die Amtszeit in einem Jahr mit Kommunalwahl ab, kann die Neuwahl um ein Jahr verschoben werden. Er bleibt bis zur Neu-wahl im Amt.

Der Vorstand besteht aus

dem 1. Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schriftführer

dem Schatzmeister

dem Fraktionssprecher

den Beisitzern (mindestens drei)

2. Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten die FWG gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

3. Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand verwaltet das Vermögen und erledigt alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder haben die übernommenen Aufgaben ehren-amtlich so auszuführen, wie es der satzungsgemäße Zweck erfordert.

Der Vorstand kann, wenn er es für erforderlich hält, Arbeitskreise und Ausschüsse einsetzen und mit der Bearbeitung bestimmter Aufgaben beauftragen.

4. Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und Mitglie-derversammlungen.

Der Schriftführer führt jeweils das Protokoll und fertigt von allen Mitgliederversammlungen und über alle relevanten Beschlüsse in Sitzungen Niederschriften an, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

Der Schatzmeister besorgt das Kassen- und Rechnungswesen. Er veranlasst, dass die jährlich zu legende Rechnung durch die gewählten Kassenprüfer geprüft wird.

Der Vorstand kann Mitgliedern kommissarisch Aufgaben übertragen.

5. Beschlüsse

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Einladungsfrist zu Vorstandssitzungen beträgt vier Tage.

§ 10 Fraktion

Die Fraktion setzt sich aus den gewählten Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und dem in der Verbandsgemeinde tätigen Beigeordneten der FWG zusammen. Die Fraktion wählt aus ihrer Mitte den Fraktionssprecher, dieser führt die Fraktion im Verbandsgemeinderat.

Die Fraktion tritt immer mit dem Vorstand oder einem anderen Gremium zusammen, um Vor-schläge und Arbeitsunterlagen für ihre Tätigkeit im VG-Rat zu erarbeiten. Zu den Sitzungen der Fraktion sind regelmäßig auch die Mitglieder der Ausschüsse zu laden, die nicht Ratsmitglieder sind.

Im Rat ist jeder Mandatsträger nur seinem Gewissen verantwortlich. Fraktionszwang wird aus-drücklich ausgeschlossen.

§ 11 Wahlkampfrichtlinien

Bei Wahlen zum VG-Rat und den Ortsgemeinderäten werden die Richtlinien des Wahlkampfes erarbeitet. Hierbei können neben den Mitgliedern der FWG auch alle Bewerber des Wahlvor-schlages mitwirken, ohne dass sie Mitglied sein müssen. 

Es ist eine Verpflichtung der FWG, die Wahlkämpfe sachlich und fair zu führen. Eine Diffa-mierung der anderen politischen Parteien oder Wählergruppen sowie deren Bewerber soll ver-mieden werden.

§ 12 Wahl der Bewerber

Die Wahlen der Bewerber erfolgen nach demokratischen Grundsätzen mit Rücksicht auf die lokale Organisation der FWG. Die einschlägigen Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen sind in jedem Fall zu beachten.

§ 13 Kandidatenwahl in Gemeinden und der Stadt Diez

Örtliche Wahlvorschläge, die Durchführung von Wahlen der Bewerber sowie die Aufstellung von Listen in den örtlichen Unterorganisationen werden von der FWG im Rahmen der gesetz-lichen Bestimmungen unterstützt.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung der FWG kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden, wenn mindestens Dreiviertel der Mitglieder anwesend sind. Wird dieser Anteil nicht erreicht, so ist mit einer Frist von 14 Kalendertagen eine erneute Versammlung einzuberufen.

Diese Versammlung kann die Auflösung mit der notwendigen Mehrheit auf jeden Fall beschließen.

Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von Zwei-Drittel der abgegebenen Stimmen.

§ 15 Verwendung des Vereinsvermögens bei der Auflösung

Wird der Verein aufgelöst, so ist das nach Begleichung seiner Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem Deutschen Roten Kreuz im Bereich der VG Diez zuzuführen. Eine Verwendung für parteipolitische Zwecke ist ausgeschlossen.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung der FWG am 19. März 2009 in der vor-stehenden Form beschlossen. Sie ersetzt die Satzung vom 14. Juli 1993.

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.